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Aufruf zur Einsparung von Wasser

22 Luglio 2026 • 2 min
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    Aufruf zur Einsparung von Wasser Aufgrund der anhaltenden Trockenheit auf gesamtstaatlicher Ebene ist es erforderlich, auch auf Landesebene entsprechende Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Der Landeshauptmann hat deshalb für ganz Südtirol folgende Maßnahmen zur Wassereinsparung, die bis auf Widerruf in Kraft bleiben, erlassen: 1. Sämtliche Nutzer von Wasser , insbesondere in der Landwirtschaft, sonstige Wirtschaftstreibende sowie Bewirtschafter und Eigentümer von Gärten oder Parkanlagen, sind auf das Dringlichste aufgefordert, äußerst sparsam, nachhaltig und effizient mit der Ressource „Wasser“ umzugehen und den Verbrauch auf das notwendige Minimum zu beschränken. 2. Die Betreiber öffentlicher Trinkwasserleitungen sind aufgerufen, Abnehmer mit hohem Verbrauch, wie Eigentümer größerer Gärten, über die zwingende Notwendigkeit von Wassereinsparungen zu informieren. 3. Die Bewässerung von privaten, öffentlichen oder touristisch genutzten Grünflächen ist einzuschränken und zwischen 8 und 19 Uhr jedenfalls untersagt. Sie darf nur im Abstand von mindestens 3 Tagen im absolut notwendigen Ausmaß erfolgen. Bewässerungsautomaten sind entsprechend umzuplanen. 4. Das Reinigen von Straßen und Plätzen mit Wasser ist untersagt. Die Verwendung von Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zum nicht-gewerblichen Waschen von Fahrzeugen ist verboten. 5. Bewässerungen in der Landwirtschaft mittels Oberkronenberegnung zwischen 6 und 21 Uhr sind untersagt. Das gilt für alle Beregnungsanlagen, die nicht an einen Turnus gebunden oder nicht mit Tropfern ausgestattet sind. 6. Der Betreiber der strategischen Staubecken in Südtirol (Vernagt, Reschen, Zoggler, Zufritt) ist aufgefordert, den pulsierenden Abfluss (hydro-peaking) in der Etsch im Wochenverlauf durch geschicktes Produktionsmanagement zu reduzieren. 7. Wasserableitungen werden vor dem Hintergrund dieser Verordnung im Hinblick auf den genehmigten Ableitungszeitraum und die Einhaltung der vorgeschriebenen Restwassermengen verstärkt kontrolliert. Besonderes Augenmerk ist auf Entnahmen aus Kanälen oder Gräben zur Gartenbewässerung zu legen. 8. Diese Verordnung ist den Forststationen und den Gemeinden zu übermitteln, welche die Einhaltung der enthaltenen Bestimmungen im Bereich landwirtschaftliche Bewässerung bzw. Trinkwasserversorgung jeweils für Ihren Kompetenzbereich überwachen und allfällige Übertretungen dem Amt für nachhaltige Gewässernutzung gemäß Artikel 56 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, mitteilen. Wassernotstandsverordnung vom 20.07.2026 (428 KB) - .PDF Quelle: Südtiroler Gemeindenverband / Consorzio dei Comuni della Provincia di Bolzano 22.07.2026
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    Nota di Trasparenza: Questo articolo è stato elaborato da un sistema di Intelligenza Artificiale basandosi sulla fonte originale: Comune di Gais. Leggi originale →

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